

Grundlage der Eigennutzung von Schutzrechten ist es, dass der Schutzrechtsinhaber selbst als Marktteilnehmer am Marktgeschehen beteiligt ist und seine Marktposition durch den Aufbau entsprechender Schutzrechtspositionen absichert bzw. verbessert.
Durch die technischen Schutzrechte Patent und Gebrauchsmuster kann der Schutzrechtsinhaber seinen technologischen Vorsprung vor anderen Konkurrenten sichern bzw. ausbauen. Durch die zeitlich begrenzte Monopolstellung für eine bestimmte Technologie hat der Schutzrechtsinhaber die Möglichkeit, bestimmte Marktsegmente vor der Konkurrenz zu sichern und dadurch die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung zu amortisieren. Dies ist insbesondere auch in der Angebotsphase von großer Bedeutung, damit ein ausschreibendes Unternehmen nicht ohne Auftragsvergabe das im Angebot enthaltene technologische Know-how kopiert.
Durch geeigneten Markenschutz kann ein Firmen- bzw. Produktimage entwickelt werden, das der Verkehr mit dem Markeninhaber assoziativ verbindet. Geschmacksmusterschutz kann die durch die Entwicklung eines eigenständigen Designs erworbenen Wettbewerbsvorteile gegenüber Dritten sichern.
Im Ergebnis stellen Schutzrechte also ein Marketinginstrument dar, mit dem sich der Schutzrechtsinhaber technologisch, kennzeichenmäßig oder hinsichtlich des Designs von seinen Konkurrenten abgrenzen kann. Diese Abgrenzung kann insbesondere noch dadurch verstärkt werden, dass mit den Schutzrechten in geeigneter Weise geworben wird. Insbesondere Patente und Marken genießen im Verkehr ein hohes Ansehen und haben deshalb einen hohen Werbewert. Bei der Werbung mit Schutzrechten sind allerdings einige Regeln zu beachten, bei deren Missachtung unter Umständen Ansprüche Dritter wegen unlauteren Wettbewerbs entstehen können.
