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Fremdnutzung von Schutzrechten

Nutzt der Schutzrechtsinhaber das Schutzrecht nicht selbst, so kann er das gesamte Schutzrecht an einen Dritten übertragen (Schutzrechtsverkauf) oder einem Dritten Nutzungsrechte an dem Schutzrecht einräumen (Lizenzvergabe).

Schutzrechtsverkauf
Ein Schutzrecht stellt einen verkehrsfähigen Vermögensgegenstand dar und kann deshalb Gegenstand von Kaufverträgen sein. So können beispielsweise freie Erfinder ihre Erfindung schützen lassen und daraus entstehende Schutzrechte anschließend an Dritte, beispielsweise Firmen, die entsprechende Produkte herstellen, verkaufen.

Lizenzierung
Alternativ zum Verkauf von Schutzrechten können diese auch an einen Dritten lizenziert werden, wodurch dieser Dritte ein Nutzungsrecht am geschützten Gegenstand erhält. Das Schutzrecht selbst verbleibt aber im Vermögen des ursprünglichen Schutzrechtsinhabers. Es ist grundsätzlich zwischen einfachen und exklusiven (ausschließlichen) Lizenzen zu unterscheiden. Die Lizenzgebühren können unter anderem als Pauschalzahlung oder umsatz- bzw. stückabhängig vereinbart werden. Beim Abschluss von Lizenzverträgen sind kartellrechtliche Vorschriften zu beachten, da unter bestimmten Voraussetzungen in bestimmten Klauseln von Lizenzverträgen Kartellverstöße begründet sein können.