

1. Markendurchsetzung
Die Marke räumt dem Markeninhaber für das Gebiet seines Markenrechts (Deutschland/EU/IR-Staaten/Einzelstaaten) das Recht ein, Dritten zu untersagen, ohne seine Zustimmung Zeichen zu benutzen, für die mit seiner registrierten Marke Verwechslungsgefahr besteht, und im Verletzungsfall Schadenersatz zu verlangen.
a) Verwechslungsgefahr
Ob Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und dem durch Dritte benutzten Zeichen besteht, beurteilt sich danach, ob das benutzte Zeichen mit der angemeldeten Marke identisch oder ähnlich ist (Markenähnlichkeit) und ob der unberechtigte Zeichenbenutzer die Marke für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt (Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen).
b) Markenähnlichkeit
Die Ähnlichkeit des durch Dritte verwendeten Zeichens mit der geschützten Marke beurteilt sich danach, ob schriftbildliche Ähnlichkeit, klangliche Ähnlichkeit oder die Gefahr des gedanklichen Miteinander-In-Verbindung-Bringens besteht. Sollte es sich bei einer Marke um eine bekannte Marke handeln, so erstreckt sich ihr Verbietungsrecht auch auf identische oder ähnliche Zeichen, die für gänzlich andere Waren oder Dienstleistungen als die der geschützten Marke verwendet werden, wenn durch diese Benutzung die Unterscheidungskraft oder die Bekanntheit der Marke auf unlautere Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
c) Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen
Ähnlichkeit zwischen den beiderseitigen Waren und Dienstleistungen ist nach dem Europäischen Gerichtshof dann zu bejahen, wenn "zwischen den betreffenden Erzeugnissen so enge Beziehungen bestehen, dass sich den Abnehmern, wenn sie an den Waren dasselbe Zeichen angebracht sehen, der Schluss aufdrängt, dass diese Waren von demselben Unternehmen stammen". Maßgebliche Kriterien für die Beziehungen der Waren und Dienstleistungen sind deren regelmäßige betriebliche Herkunft, der regelmäßige Vertriebs- oder Erbringungsort, die Beschaffenheit, die wirtschaftliche Bedeutung, sowie der Verwendungs- oder Einsatzzweck. Zur fachgerechten Beurteilung, ob eine Markenverletzung, insbesondere markenrechtliche Verwechslungsgefahr, vorliegt, gegen die aus der registrierten Marke erfolgreich vorgegangen werden kann, sollte in jedem Fall ein auf dem Gebiet des Kennzeichenrechtes erfahrener Patent- oder Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Maßnahmen zur Durchsetzung der Markenrechte des Inhabers oder Exklusivlizenznehmers sind die Abmahnung, die Einstweilige Verfügung und die Verletzungsklage.
2. Markenverteidigung / Abwehr von Verletzungsklagen
Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Markenrecht wird ein vermeintlicher Markenverletzer oftmals die Schutzunfähigkeit der geltend gemachten Marke behaupten und Löschungsantrag oder -klage stellen, um sich zu verteidigen. In einem solchen Verfahren werden dann erneut die Unterscheidungskraft, die Beschreibungseignung und die Täuschungsgefahr der eingetragenen Marke geprüft.
