

Der Patentschutz ermöglicht es dem Patentinhaber, Dritte von der Benutzung der durch das Patent geschützten Erfindung auszuschließen. Im Falle einer Benutzung der Erfindung ohne Zustimmung des Patentinhabers, also einer Patentverletzung, kann der Patentinhaber gegen den Patentverletzer zivilrechtliche Ansprüche, wie Unterlassungsanspruch und Schadensersatzanspruch, geltend machen.
Ist die geschützte Erfindung in den Patentansprüchen durch die Merkmale eines Erzeugnisses oder einer Vorrichtung definiert, dürfen Dritte ein Erzeugnis oder eine Vorrichtung mit diesen Merkmalen nur mit Zustimmung des Patentinhabers herstellen, anbieten, in Verkehr bringen oder gebrauchen oder zu den genannten Zwecken importieren oder besitzen. Ein entsprechend geschütztes Verfahren darf von Dritten nicht ohne die Zustimmung des Patentinhabers angewendet oder dessen Anwendung angeboten werden. Folgerichtig fallen auch die unmittelbaren Verfahrenserzeugnisse in den Bereich des geschützten Verfahrens, die von Dritten nicht ohne Zustimmung angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken importiert oder besessen werden dürfen.
Die Geltendmachung der Ansprüche des Patentinhabers setzt eine Patentverletzungsklage voraus. Aufgrund einer gesetzlich definierten Konzentration von Patentstreitsachen können Patentverletzungsklagen nur vor bestimmten Landgerichten erstinstanzlich und zweitinstanzlich vor den entsprechenden Oberlandesgerichten anhängig gemacht werden. In besonderen Fällen steht darüber hinaus die Revision an den BGH offen.
In eilbedürftigen Fällen, beispielsweise bei der Ausstellung auf einer Messe, kann auch eine Einstweilige gerichtliche Unterlassungsverfügung gegen den möglichen Verletzer erwirkt werden.
