

Nach Deutschem Patent- beziehungsweise Gebrauchsmusterrecht steht das Recht an einer Erfindung und damit das Recht auf die Patent- beziehungsweise Gebrauchsmusteranmeldung dem Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger zu. Zwar wird die Anmeldeberechtigung vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht von Amts wegen geprüft; wird jedoch eine Erfindung von einem Unberechtigten zum Patent beziehungsweise Gebrauchsmuster angemeldet, handelt dieser widerrechtlich und der wahre Berechtigte kann seine Ansprüche im Wege eines Einspruchs oder einer Vindikationslage auf Herausgabe des Schutzrechtes geltend machen.
Im Hinblick auf Diensterfindungen, das heißt Erfindungen, die ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses für seinen Arbeitgeber – auch außerhalb seiner Arbeitszeit - macht, sind deshalb besondere Regelungen notwendig, da der Arbeitgeber, der z.B. eine juristische Person sein kann, selbst kein originäres Recht an der Erfindung hat, sondern dieses Recht erst vom Arbeitnehmererfinder auf sich überleiten muss. Die dafür erforderlichen Regelungen sind für Deutschland im Arbeitnehmererfindergesetz getroffen.
